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Anwaltskanzlei Karanfiloglu

Anwalt für ausländische Investoren und Unternehmen in der Türkei

Diese Seite richtet sich an ausländische Unternehmen, Investoren und Gründer, die in den türkischen Markt eintreten oder bereits über eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder einen lokalen Partner in der Türkei tätig sind. Die Anwaltskanzlei Karanfiloglu, die Kanzlei von Rechtsanwalt Kaan Karanfiloğlu in Şişli, Istanbul, berät und vertritt sie in der ganzen Türkei, und ein großer Teil der Arbeit wird, soweit das Verfahren es zulässt, aus der Ferne mittels Vollmacht erledigt.

Nach dem Gesetz über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875 werden ausländische Investoren in der Regel ebenso behandelt wie türkische Investoren. Die praktischen Fragen betreffen daher selten die Erlaubnis zu investieren. Sie betreffen Struktur, Genehmigungen, Verträge und Durchsetzung.

Häufige Situationen

  • Gründung: die Wahl zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einem Verbindungsbüro und die Gründung per Vollmacht, ohne zu reisen (Arbeitserlaubnis und Firmengründung).
  • Führung der Tochtergesellschaft: Generalversammlungen, Anteilsübertragungen, Kapitalerhöhungen, die Haftung der Geschäftsleitung und die Unterlagen, die die Konzernzentrale erwartet (Handelsrecht).
  • Laufende Beratung: Eine türkische Tochtergesellschaft ohne eigenen Unternehmensjuristen muss ihre Verträge, arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und Compliance regelmäßig prüfen lassen, mit Berichten auf Englisch (Rechtsberatung für Unternehmen).
  • Markenschutz: Die Marken der Gruppe sind in der Türkei noch nicht eingetragen, oder ein lokaler Vertriebspartner hat die Marke auf seinen eigenen Namen angemeldet (Markeneintragung).
  • Personenbezogene Daten: In der Türkei erhobene Kunden- oder Mitarbeiterdaten werden auf Servern der Gruppe im Ausland gespeichert; dafür gelten besondere KVKK-Regeln zur Übermittlung ins Ausland, die 2024 überarbeitet wurden (Datenschutz).
  • Streitigkeiten mit einem türkischen Vertragspartner: die Formulierung der Schiedsklausel oder die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs oder Gerichtsurteils in Vermögen in der Türkei (Schiedsverfahren und Vollstreckung).
  • Büros und Grundstücke: Anmietung oder Kauf von Büros, Lagerhallen oder Fabrikgrundstücken. Eine türkische Gesellschaft mit ausländischem Kapital kann Immobilien für die in ihrer Satzung genannten Tätigkeiten erwerben, vorbehaltlich einer zusätzlichen Prüfung durch die Behörden (Immobilienrecht).
  • Staatsbürgerschaft der Gründer: Ein Gesellschafter, der die türkische Staatsbürgerschaft über eine qualifizierende Investition erwägt, möchte den Weg anhand der aktuellen Schwellenwerte prüfen lassen (Staatsbürgerschaft durch Investition).

Wie wir mit ausländischen Unternehmen und Investoren arbeiten

Das erste Gespräch ist in der Regel ein Videoanruf, Sie sind aber auch in der Kanzlei in Şişli willkommen. Wir prüfen die Gruppenstruktur, die bereits vorbereiteten Unterlagen und ein etwaiges Term Sheet oder einen Vertragsentwurf. Sie können das Gespräch über die Kontaktseite vereinbaren, und auf Wunsch kann zuerst eine Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnet werden.

Anschließend erhalten Sie ein schriftliches Memo mit den Möglichkeiten, den Schritten in ihrer Reihenfolge, einem realistischen Zeitrahmen und den Kosten, wobei amtliche Gebühren getrennt von Notar-, Übersetzungs- und Apostillekosten ausgewiesen werden. Unser Honorar wird vor Beginn der Arbeit schriftlich vereinbart. Die Zeitangaben in diesem Memo sind Schätzungen, denn Register und Ministerien bestimmen ihr eigenes Tempo.

Eine ausländische Muttergesellschaft handelt in der Regel über einen Beschluss ihres Leitungsorgans und eine Vollmacht, die apostilliert oder legalisiert und anschließend von einem beeidigten Übersetzer ins Türkische übersetzt werden. Damit können Firmengründung, Eingaben und die meisten Gerichtsverfahren vorangehen, ohne dass jemand reisen muss. Einige Schritte erfordern die betroffene Person selbst, zum Beispiel die Unterschriftserklärung eines Geschäftsführers, die beim Handelsregister, vor einem türkischen Notar oder bei einem türkischen Konsulat abgegeben wird.

Rechtsanwalt Kaan Karanfiloğlu arbeitet auf Türkisch, Englisch und Französisch. Russisch- und chinesischsprachige Mandanten werden von muttersprachlichen Beratern in der Kanzlei betreut.

Nach jedem Schritt folgen schriftliche Mitteilungen auf Englisch oder Französisch, sodass Konzernzentrale und lokale Geschäftsleitung denselben Bericht lesen.

Markteintritt in der Türkei, Schritt für Schritt

Im Überblick durchläuft ein ausländischer Investor in der Regel folgende Phasen:

  1. Wahl der Rechtsform: eine Tochtergesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft), eine Zweigniederlassung oder ein Verbindungsbüro, das keine Handelstätigkeit ausüben darf und eine vorherige Genehmigung benötigt.
  2. Vorbereitung der Unterlagen der Muttergesellschaft (Gründungsnachweis, Beschluss des Leitungsorgans, Vollmacht), deren Apostillierung oder Legalisation und Übersetzung sowie Beschaffung türkischer Steuernummern für die ausländischen Gesellschafter.
  3. Ausarbeitung der Satzung und Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister über das System MERSİS, mit Einzahlung des Kapitals nach den Regeln, die für die jeweilige Gesellschaftsform gelten.
  4. Eröffnung von Bankkonten und Abschluss der Anmeldungen beim Finanzamt und bei der Sozialversicherung vor der ersten Einstellung.
  5. Beantragung von Arbeitserlaubnissen für ausländische Geschäftsführer und Mitarbeiter beim Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit.
  6. Abschluss der Arbeitsverträge, Erstellung der KVKK-Dokumentation und Einreichung der Markenanmeldungen, bevor die Geschäftstätigkeit beginnt.

In manche Branchen lässt sich nicht allein durch die Eintragung eintreten. Banken, Versicherungen, Energie, Telekommunikation, Gesundheitswesen, private Bildung, Rundfunk und ähnliche regulierte Tätigkeiten erfordern eine Lizenz oder Genehmigung der zuständigen Behörde, oft mit eigenen Anforderungen an Kapital und Gesellschafter. Dieses Verfahren kann länger dauern als die Gründung der Gesellschaft.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Ausländer 100 % einer türkischen Gesellschaft besitzen?

Ja, in der Regel. Ausländische natürliche Personen und Unternehmen können sämtliche Anteile einer türkischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft halten. In einigen regulierten Branchen bestehen Beschränkungen, die vor der Investition geprüft werden müssen.

Müssen wir für die Gründung einer Gesellschaft in die Türkei reisen?

In der Regel nicht. Die Gründung kann über eine Vollmacht und apostillierte Unterlagen abgeschlossen werden. Eine Reise ist vor allem für einige persönliche Schritte nötig, etwa für eine Unterschriftserklärung, wenn sie nicht bei einem Konsulat abgegeben wird.

Welche Gesellschaftsform sollte ein ausländischer Investor wählen?

Das hängt von der Zahl der Gesellschafter, dem geplanten Kapital und künftigen Anteilsübertragungen ab. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eignet sich für kleinere Unternehmungen; eine Aktiengesellschaft ist bei größeren Investitionen und Übertragungen flexibler; eine Zweigniederlassung hält das Geschäft innerhalb der Muttergesellschaft; ein Verbindungsbüro darf keine Handelstätigkeit ausüben.

Kann ein ausländisches Urteil oder ein Schiedsspruch in der Türkei vollstreckt werden?

Ja, über ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor einem türkischen Gericht. Die Türkei ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über Schiedssprüche, während ausländische Gerichtsurteile Voraussetzungen wie die Gegenseitigkeit erfüllen müssen. Das Gericht prüft den Fall nicht erneut in der Sache.

Brauchen ausländische Geschäftsführer eine Arbeitserlaubnis?

In der Regel braucht ein Ausländer, der tatsächlich in der Türkei arbeitet, auch als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer, eine Arbeitserlaubnis. Wer Anteile hält, ohne in der Gesellschaft zu arbeiten, benötigt allein deshalb keine.

Arbeitsbereiche

Unsere Dienstleistungen

So arbeiten wir

Mandanten im Ausland können mit einer Vollmacht vertreten werden, ohne in die Türkei zu reisen.

  1. Erster Kontakt

    Schreiben oder rufen Sie an und schildern Sie Ihr Anliegen kurz. Wir sagen Ihnen, ob es zu unseren Tätigkeitsbereichen gehört.

  2. Prüfung

    Wir prüfen Ihre Unterlagen und erläutern die Rechtslage, die Optionen und die voraussichtlichen Schritte nach türkischem Recht.

  3. Schriftliche Vereinbarung

    Umfang des Mandats und Honorar werden vor Beginn der Arbeit schriftlich vereinbart.

  4. Vertretung und Information

    Wir vertreten Sie vor Gerichten, Behörden und der Gegenseite und informieren Sie bei jedem Schritt.

Wen wir beraten

Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen im türkischen Recht, ob sie in der Türkei oder im Ausland leben.

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